Anträge und Anfragen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Meinerzhagen beauftragt die Verwaltung, die Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie vom 29.10.2020 zu prüfen und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zu finden, falls die Getrenntsammelpflicht im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht eingehalten ist. Die Ergebnisse sollen in einem Abfallbeseitigungskonzept transparent dargestellt werden.

Begründung:

Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union ist am 29.10.2020 in Kraft getreten. Die neue Regelung verschärft die Vorgaben für Sammlung und Verwertung und die dazugehörigen Berechnungsmethoden. Die Änderung schreibt bereits für das Jahr 2020 eine Recyclingquote von mindestens 50 Gewichts-% vor. Ab 2025 steigt die Quotenvorgabe schrittweise an. Für die Quotenberechnung kommt es nun nicht mehr auf den Input (bisher 65%), z.B. in eine Sortieranlage an, sondern auf deren Output.

Um diese Ziele zu erreichen, hat die Sammlung in einer Weise zu erfolgen, welche die Vorbereitung zur Verwertung bzw. das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht.

Das bestehende Sammelsystem ist in Meinerzhagen in verschiedenen Bereichen (z.B. Schadstoffmobil, Elektroschrott, Glas) hinreichend leistungsfähig, andere Bereiche bedürfen der Überprüfung und möglicherweise der Korrektur. Das betrifft insbesondere den Restmüll und den Bioabfall.

Bioabfall ist auf Basis der gesetzlichen Vorfestlegung (§ 7 Abs. 4 KrWG) grundsätzlich von Restmüll getrennt zu sammeln. Ein Anlass zur Prüfung der technischen Möglichkeit der getrennten Sammlung ist allenfalls in Ausnahmefällen denkbar, in denen die örtlichen Gegebenheiten diese gar nicht oder nur sehr erschwert zulassen, wie beispielsweise eine äußerst enge Altstadtbebauung, bei der der erforderliche Platz für eine Biotonne und deren Abfuhr nicht vorhanden ist. In dem Fall ist ein alternatives Sammelsystem zu definieren.

Mit Blick auf den § 7 Abs. 4 KrWG als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist zudem zu berücksichtigen, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz den betroffenen Entsorgungsträgern bereits einen angemessenen Anpassungszeitraum gewährt hat, indem die Geltung der Pflicht zur Getrenntsammlung von Bioabfällen bis zum 1. Januar 2015 hinausgeschoben und auch danach vielfach nicht umgesetzt wurde.

Ist eine getrennte Sammlung von Bioabfällen in bestimmten Stadteilen oder Regionen nicht möglich, wird hierdurch die Pflicht zur Getrenntsammlung in den übrigen Gebieten nicht berührt, sondern bleibt vollständig erhalten. Die Argumentation, dass die Aufstellung von weiteren Behältnissen im Holsystem unmöglich ist, kann nur dann zu einer technischen Unmöglichkeit der Getrenntsammlung im Holsystem führen, wenn dies flächendeckend der Fall ist.

Für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit reicht es nicht aus, dass die Getrenntsammlung Mehrkosten verursacht, denn diese hat der Gesetzgeber bereits durch den Verweis auf §7 Abs. 4 KrWG antizipiert. Vielmehr müssen die Mehrkosten für die getrennte Sammlung „außer Verhältnis“ zu den Kosten für eine gemeinsame Erfassung stehen. Für diese Frage kommt es nicht auf einen bloßen Kostenvergleich zwischen den beiden Verwertungsvarianten an. Entscheidend ist vielmehr die Kostensteigerung im Hinblick auf die Gesamtkostenbelastung des konkret betroffen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Zu betrachten ist insoweit nicht nur der Teilbereich der Erfassung und Verwertung von Haushaltsabfällen, sondern das gesamte Spektrum der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 Abs. 1 KrWG.

Zu beachten ist dabei, dass es auf die Gebührenbelastung für die gesamte Entsorgungsleistung ankommt. Insoweit ist zu untersuchen, ob die Gebührenhöhe unangemessen wäre, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung auf die Gebührenschuldner umgelegt würden. Maßstab ist damit nicht die Gebührensteigerung, sondern die Frage, ob die neue Gebühr, das heißt das neue Gebührenniveau, insgesamt unverhältnismäßig wäre. Ansonsten würden Gebiete mit schlechten Entsorgungsstrukturen aber niedrigen Abfallgebühren unangemessen bevorteilt. In Gebieten, in denen bislang noch gar keine getrennte Sammlung von Bioabfällen erfolgt, kann es daher auch zu deutlichen Gebührensteigerungen kommen, ohne dass dies automatisch als wirtschaftlich unzumutbar anzusehen ist. Maßgeblich ist, ob die fiktive neue Gebühr zu einer gebührenrechtlichen Überforderung der privaten Haushalte führen würde.

Dadurch, dass der Gesetzgeber für einige Stoffströme wie Papier, Kunststoff, Glas und Metall (vgl. § 14 Abs. 1 KrWG), aber eben auch für Bioabfälle nach § 11 Abs. 1 KrWG eine Getrenntsammlungspflicht festgelegt hat, hat er, in Übereinstimmung mit Art. 22 AbfRRL, eine umwelt- und ressourcenschutzpolitische Vorfestlegung zugunsten der stofflichen Verwertungsverfahren für alle Abfallfraktionen gegenüber der thermischen Verwertung getroffen.

 

Karl A. Hardenacke

Fraktionsvorsitzender
Bündnis 90/Die Grünen
Meinerzhagen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Meinerzhagen beauftragt die Verwaltung, eine Satzung zu erarbeiten, die die Gestaltung der Vorgärten für das gesamte Stadtgebiet regelt.

Begründung:

Vorgärten trennen den öffentlichen vom privaten Raum und geben Straßen und Gebäuden ein Gesicht. Zurzeit ist eine “Versteinerung” der Vorgärten zu beobachten, bei der keine Pflanzen mehr vorgesehen sind. Und wenn, werden diese nur symbolhaft inszeniert. Gleichermaßen ist eine zunehmende Versiegelung zu beobachten. Begrünte Vorgärten können aber grüne Oasen in unserer Stadt sein, die Mensch und Tier eine besondere Lebensqualität bieten und zum Artenschutz beitragen. Außerdem helfen begrünte Vorgärten, die Stadtluft zu verbessern, das Aufheizen zu verhindern und die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu dämpfen. Gut durchwurzelte Böden reduzieren das Überschwemmungsrisiko bei Starkregen und speichern schädliche Treibhausgase, die den Klimawandel verursachen. Durch Versickerung von Oberflächenwasser kann das Kanalsystem entlastet werden.   

Anwendungsbereich:

Die Satzung soll für die Gestaltung und Bepflanzung der Vorgärten in geschlossenen Ortschaften und Innenbereichen für das gesamte Stadtgebiet gelten, auch in Ergänzung zu Bebauungsplänen.

Grundsatz:

Die Vorgärten der bebauten Grundstücke sollen über die gesamte Grundstücksbreite in einer Tiefe von 5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie bzw. Straßengrenze gärtnerisch angelegt und unterhalten werden, soweit sie nicht für Zugänge, Zufahrten, Mülltonnenstandplätze, Fahrradabstellplätze und dergleichen benötigt werden. Befestigte Flächen sollen in ihrer Ausdehnung auf das für eine übliche Benutzung angemessene Maß beschränkt sein. Die Nutzung von Vorgartenflächen zu Arbeits- und Lagerzwecken soll unzulässig sein. Befestigte Flächen sollen zugelassen werden können, wenn mindestens 50% des Vorgartens begrünt werden.

Anwendung auf bestehende Vorgärten:

In der Vergangenheit gestaltete Vorgärten unterliegen bereits den § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 2 der BauO NRW, die eine Aussage zur Gestaltung macht und zur Begrünung der unbebauten Flächen verpflichtet, so dass die in der Vergangenheit errichteten Schottervorgärten und Versiegelungen im Prinzip rechtswidrig sind. Bei grober Abweichung von der Satzung (50%-Regelung) soll die Verwaltung beratend tätig werden um den Grundstückseigentümer von der Sinnhaftigkeit eines Rückbaus zu überzeugen. Die Vorschriften der Satzung sollen ohne Einschränkung angewendet werden, wenn eine komplette Erneuerung des Vorgartens durchgeführt wird.
Die Planungspartnerschaft zur ökologischen Vorgartengestaltung soll dabei in Vordergrund stehen.

Feuerwehraufstell- und Bewegungsflächen:

Die Zu-und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sollen die nach den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr, in der jeweils gültigen Fassung, vorgeschriebenen Mindestmaße nicht überschreiten und nach Möglichkeit versickerungsfähig ausgeführt werden.

Planungspartnerschaft, Pflichten:  

Die Verwaltung soll als Planungspartner fungieren und Broschüren und Informationsmaterial zur ökologischen Vorgartengestaltung bereithalten sowie bei Bedarf Kontakte zu geeigneten Garten- und Landschaftsbaubetrieben vermitteln.

Die erforderlichen Nachweise und Pläne sollen, z.B. im Zuge eines Bauantragsverfahrens oder bei Umnutzung zu Wohnzwecken vorgelegt werden.

Zuwiderhandlungen sollen als ordnungswidrig im Sinne des § 86 der Landesbauordnung geahndet werden.

 

Karl A. Hardenacke                    Rolf Puschkarsky                    Raimo Benger

Fraktionsvorsitzender           Fraktionsvorsitzender          Fraktionsvorsitzender

Bündnis 90/Die Grünen        SPD-Meinerzhagen              UWG-Meinerzhagen

Meinerzhagen

Wenn kommunale Straßen kaputt sind oder ausgebaut werden, dann stellt sich die Frage, wer die Kosten trägt. Nach aktueller Gesetzeslage müssen die Anlieger immer noch einen Teil der Kosten tragen – die sogenannten Straßenbaubeiträge –  nach dem Kommunalabgabengesetz §8 KAG.  Das Thema wird hier in Meinerzhagen schon seit 2018 bei potentiell Betroffenen und in den kommunalen Gremien heiß diskutiert, begleitet durch Unterschriftenaktionen mit der Forderung nach Abschaffung der KAG-Beiträge. Das mündete im Dezember 2019 in einem durch die UWG initiierten Ratsbeschluss, eine Resolution zur Abschaffung der KAG-Beiträge an die Landesregierung zu richten und bis zum 30. Juni 2021 auf den Ausbau von Straßen zu verzichten, soweit Anliegerbeiträge zu erheben wären.

Unter dem Druck der Öffentlichkeit und der Opposition im Landtag gab es, fast zeitgleich, eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch die CDU-FDP-Regierung. Der Landtag NRW stimmte mehrheitlich der Novellierung des Gesetzes zu, bei Ablehnung durch SPD und Grüne. Voraus gegangen war auch ein Antrag der SPD zur gänzlichen Abschaffung. Die Regierungkoalition missachtete bei der Neufassung über 120 Resolutionen aus Städten und Gemeinden in NRW, über 60 Bürgerinitiativen, damit die Stimmen von knapp 500.000 Menschen, die sich für eine Abschaffung ausgesprochen hatten. Auch der Steuerzahlerbund fordert die Beiträge ganz abzuschaffen und hatte dazu Unterschriften gesammelt. Ein weiterer Vorstoß der SPD im Landtag zur Abschaffung, der von den Grünen unterstützt wurde, scheiterte im August 2020.

Was jetzt Gesetzeslage ist, löst das Problem der Straßenausbaubeiträge in keiner Weise, sondern verkompliziert es durch mehr Bürokratie noch weiter. Hier verheddern sich die selbsternannten Entfesselungskünstler der Landesregierung im bürokratischen Klein-Klein. Auf die Kommunen kommt mehr Aufwand zu. Das Land lässt die Kommunen im Stich und überlässt es ihnen über die Beitragshöhe zu entscheiden. Die großspurig angekündigte Entlastung bedeutet für Anlieger in 159 der 396 NRW-Kommunen, die bisher nur 50 Prozent der Kosten für Anliegerstraßen umlegen, wie auch in Meinerzhagen, dass anstatt bisher z.B. 30.000 Euro immer noch 24.000 Euro gezahlt werden müssen. Hier von einer wirklichen Entlastung zu sprechen, ist eine Farce.

Die Grünen in Meinerzhagen sehen die Stadt aber nun grundsätzlich in der Pflicht, Anliegerbeiträge zur Sanierung kommunalen Straßen zu erheben. Selbstverständlich können die Grünen aber den Ärger vieler Bürgerinnen und Bürger und auch das Meinungsbild der UWG-Meinerzhagen nachvollziehen und treten weiterhin über die Landesebene für die Abschaffung der KAG-Beiträge ein. Die Forderung, ihren Einfluss auf Landesebene geltend zu machen, richten wir auch an die heimischen Fraktionen von CDU und FDP. Die UWG, als rein lokale Wählergemeinschaft, hat hingegen kaum Einfluss auf die Akteure im Landtag. Appelle und Resolutionen beeindrucken die Landesregierung bekanntermaßen nicht maßgeblich.

Da eine weitere Veränderung der gesetzlichen Grundlage nicht so schnell zu erwarten ist, schlagen wir vor, dass ab sofort bei straßenbaulichen Maßnahmen möglichst von laufender Unterhaltung und Instandsetzung ausgegangen wird. Anliegerbeiträge würden anfallen, wenn zusammen mit den Anliegern eine signifikante Verbesserung von Straßen und Wegen vorgesehen ist und Mindestbeiträge erhoben werden. Art, Umfang und Notwendigkeit der Maßnahmen müssen kritische priorisiert werden, so dass dies in der aktuellen Haushaltssituation finanzierbar bleibt. Dazu ist notwendig ein Straßen- und Wegenetzkonzept zu beschließen und die kommunale Beitragssatzung zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Nach dem 1. Januar 2021 beschlossene Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie auf Basis eines vom Rat beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach § 8a Absatz 1 und 2 KAG erfolgen. Maßnahmen im Bauprogramm 2021 zu verifizieren, kann derzeit nur mit vielen Fragezeichen versehen sein. Um von den limitierten und bis 2024 laufenden Fördermöglichkeiten profitieren zu können, müssen die kommunalen Entscheidungsträger jetzt an einem Strick ziehen. Dem Fachbereich der Verwaltung muss schnellstmögliche Handlungsfähigkeit gegeben werden.

23.11.2020

Die hohe Corona-Infektionsgefahr stellt die Schulen vor enorme Herausforderungen. Das Gesundheitsministerium hat eine Stoßlüftung während des Unterrichts alle 20 Minuten angeordnet. Bei den derzeitigen Witterungsverhältnissen beeinträchtigen dabei Kälte und Nässe die SchülerInnen am konzentrierten Lernen.

Zudem erhöht sich die Gefahr von Erkältungen und Infektionen mit dem Grippevirus. Mögliche harmlosere Infektionen ähneln einer Covid 19- Infektion und können zu einem vorübergehenden Aussetzen des Unterrichts führen.

Deshalb werden jetzt Luftfilteranlagen benötigt, die Viren aus der Atemluft entfernen und so die Gefahr der Übertragung von Viren in Klassenzimmern reduzieren!

 Ab dem 20. Oktober 2020 kann die Bundesförderung für die Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten beim BAFA beantragt werden (Bundesanzeiger 19. Oktober 2020).

Dazu hat die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen folgende Fragen:

 

  1. Ist der Bedarf für solche Anlagen bei den einzelnen Schulleitungen bereits erfragt worden?
  2. Sind schon Anträge für die Installation von Lüftungsanlagen in schulischen Räumen gestellt worden?
  3. Wie schnell könnten Lüftungsanlagen beschafft und installiert werden?

 

Wir bitten um Beantwortung in der Ratssitzung am 30.11.2020 unter dem Tagesordnungspunkt Bekanntgaben und Anfragen. Viele Dank!

 

Karl A. Hardenacke                        

Fraktionsvorsitzender
Bündnis 90/Die Grünen 
M
einerzhagen

 

26.11.2020

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Meinerzhagen empfiehlt den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt an Sylvester 2020 auf Böller und Feuerwerk zu verzichten.

Die Covid-19-Pandemie, mit auf hohem Niveau befindlichen Infektionszahlen, wird auch Folgen für Weihnachten und Silvester 2020 haben. Insbesondere die privaten Kontakte sind als Hotspots ausgenacht. Da sich zu privaten Silvesterfeuerwerken auch häufig lockere Partystimmung mit Alkoholgenuss ergibt, sollten Böller und Raketen untersagt werden, so der Beschlussentwurf des Vorsitzlandes der Ministerpräsidentenkonferenz Michael Müller (Regierender Bürgermeister Berlin). Auch der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, sieht das so. Für Polizei (2019 in NRW 2.900 Einsätze), Rettungsdienste und die Reinigungstrupps sind Silvester und die folgenden Tage Haupteinsatztage im Jahr. In NRW wird es vermutlich ein Verbot von Pyrotechnik auf belebten Plätzen und Straßen gegen, wir halten den darüberhinausgehenden, freiwilligen Verzicht für geboten. 

Den Brauch, Silvester zu feiern, um böse Geister für das neue Jahr zu vertreiben, gibt es bereits seit Jahrhunderten. Zwar glaubt heute keiner mehr an böse Geister, der Covid-19 Virus lässt sich sicherlich auch nicht mit Feuerwerk vertreiben, dennoch sind Feuerwerke bis heute beliebt.

Jahr für Jahr stellt sich aber heraus, dass ein großer Teil der Menschen nicht in der Lage ist verantwortungsvoll mit Feuerwerkskörpern umzugehen. Neben davon getragenen Verletzungen und verursachten Sachschäden ist die Umwelt- und Gesundheitsbelastung enorm. Der Handel hat bereits reagiert, Hornbach, Tedox, Raifeisen-  und andere Fachmärkte haben Feuerwerkskörper aus dem Programm genommen. Manche Märkte von Rewe, Edeka, OBI und Hagebau verkaufen keine Feuerwerkskörper mehr.

Die Stadt Meinerzhagen soll sich eindeutig gegen Feuerwerke zum Jahreswechsel 2020-21 positionieren.

Im Zusammenwirken mit dem Stadtmarketing kann die Gelegenheit genutzt werden, für die Folgejahre eine Alternative Veranstaltungsmöglichkeit in Form eines hochwertigen, zentralen Hochfeuerwerks, besser noch einer Lasershow, zu etablieren und privates Feuerwerk dann durch Anordnung zu untersagen. Das allgemeine Ordnungsrecht bietet Möglichkeiten. In vielen Städten ist das Abbrennen von Silvesterfeuerwerken bereits auf diese Art eingeschränkt oder untersagt, denn es gibt viele Gründe, die gegen das Abbrennen von Pyrotechnik sprechen.

 

Begründung:

  1. Verhinderung von Covid-19-Infektionen durch Unterbinden privater Kontakte, von der in Feierlaune unter Alkoholeinfluss ein erhöhtes Ansteckungsrisiko zu erwarten ist. Treffen bis zu maximal 10 haushaltsfremden Menschen sind erlaubt, aber an Sylvester auf der Straße schlecht einzuhalten oder zu kontrollieren. Wer möchte seinen Nachbarn schon einen Platzverweis aussprechen
  2. Reduzierung der Feinstaubbelastung, die in Silvesternächten um das bis zu 30-fache des Erlaubten überschritten wird. Das sind 16 Prozent der gesamten im Straßenverkehr entstehenden Feinstaubmenge über ein Jahr.
  3. Jedes Jahr geraten Haus- und Wildtiere durch das Abfeuern von sogenannten “Böller” in Panik, was bis zum Tode führen kann.
  4. Große Mengen an Müll landen jedes Jahr nach den Silvesterfeuerwerken auf unseren Straßen und müssen entsorgt werden, das verursacht Kosten für die Kommune, die eingespart werden können.
  5. Raketen landen auch auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, in der Natur oder auf Wasserflächen und können diese verunreinigen und vergiften. Insbesondere hohe Konzentrationen von wasserlöslichen Salzen des giftigen Bariums vergifteten Wasser und sickert in Böden und Grundwasser ein. Barium ist ein wesentlicher Bestandteil von Feuerwerkskörpern. Typische Symptome nach der Inhalation von Feinstaub und besonders von Barium sind Asthmaanfälle.
  6. Die Unfall- und Brandgefahr ist latent vorhanden, jedes Jahr gibt es schwere Verletzungen und leider auch tragische Todesfälle und Sachschäden aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs von Feuerwerk oder nicht zugelassener oder selbst fabrizierter Knallkörper. Die Gesamtbelastungen der Steuerzahler durch Schäden liegt in Deutschland jährlich in zweistelliger Millionenhöhe.

 

Wir bitten den Antrag zur Sitzung des Rates am 14.12.2020 in die Tagesordnung aufzunehmen. Viele Dank!

 

Karl A. Hardenacke                       

Fraktionsvorsitzender        
Bündnis 90/Die Grünen     
Meinerzhagen

04.12.2020

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Meinerzhagen beauftragt die Verwaltung, bei den Schulen der Stadt nachzufragen, ob Bedarf für Luftfilteranlagen besteht.

Für den Fall, dass dieser Bedarf besteht, sollen schnellstmöglich geeignete, mobile Geräte angeschafft und Fördermöglichkeiten zur Finanzierung erfragt werden. Die Schulleitungen sollen entscheiden, für welche Klassenzimmer die Anschaffung einer Filteranlage vorrangig ist.

Begründung:

Die hohe Corona-Infektionsgefahr stellt die Schulen vor enorme Herausforderungen. Das Ministerium hat eine Stoßlüftung während des Unterrichts alle 20 Minuten angeordnet. Das bedeutet, dass alle 20 Minuten der Unterricht kurz unterbrochen werden muss.

Kälte und Nässe hindern die SchülerInnen am konzentrierten Lernen und beeinträchtigen auch das Lehrpersonal bei der Unterrichtung, weiterhin besteht eine erhöhte Erkältungsgefahr.

Es werden deshalb jetzt Luftfilteranlagen benötigt, die die Viren aus der Luft entfernen und so die Gefahr der Übertragung im Klassenzimmer reduzieren und dazu beitragen, die Raumtemperatur auf einem konstanten Niveau zu halten. Durch die zentral gesteuerte Heizungsregelung, die eine konstante Raumtemperatur vorgibt, entsteht ein erhöhter Energieverbrauch und Kosten.

Mobile Luftreinigungsgräte (mit HEPA-Filter der Klasse H13 und H14) sorgen dafür, dass die Konzentration an infektiösen Partikeln stark absinkt, was das Ansteckungsrisiko mit dem Covid-19-Virus und dem Grippevirus stark mindert.

Wir bitten, den Antrag zur Sitzung des Rates am 14.12.2020 in die Tagesordnung aufzunehmen. Vielen Dank!

 

Karl A. Hardenacke

Fraktionsvorsitzender
Bündnis 90/Die Grünen
Meinerzhagen