Antrag

Getrenntsammlungspflicht hinsichtlich der in privaten Haushaltungen angefallener Abfälle.

Dies betrifft Bioabfälle, Kunststoffabfälle, Metallabfälle, Papierabfälle, Glas, Textilabfälle (ab dem 01.01.2025) und gefährliche Abfälle. (21.01.2021)

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Meinerzhagen beauftragt die Verwaltung, die Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie vom 29.10.2020 zu prüfen und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zu finden, falls die Getrenntsammelpflicht im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht eingehalten ist. Die Ergebnisse sollen in einem Abfallbeseitigungskonzept transparent dargestellt werden.

Begründung:

Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union ist am 29.10.2020 in Kraft getreten. Die neue Regelung verschärft die Vorgaben für Sammlung und Verwertung und die dazugehörigen Berechnungsmethoden. Die Änderung schreibt bereits für das Jahr 2020 eine Recyclingquote von mindestens 50 Gewichts-% vor. Ab 2025 steigt die Quotenvorgabe schrittweise an. Für die Quotenberechnung kommt es nun nicht mehr auf den Input (bisher 65%), z.B. in eine Sortieranlage an, sondern auf deren Output.

Um diese Ziele zu erreichen, hat die Sammlung in einer Weise zu erfolgen, welche die Vorbereitung zur Verwertung bzw. das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht.

Das bestehende Sammelsystem ist in Meinerzhagen in verschiedenen Bereichen (z.B. Schadstoffmobil, Elektroschrott, Glas) hinreichend leistungsfähig, andere Bereiche bedürfen der Überprüfung und möglicherweise der Korrektur. Das betrifft insbesondere den Restmüll und den Bioabfall.

Bioabfall ist auf Basis der gesetzlichen Vorfestlegung (§ 7 Abs. 4 KrWG) grundsätzlich von Restmüll getrennt zu sammeln. Ein Anlass zur Prüfung der technischen Möglichkeit der getrennten Sammlung ist allenfalls in Ausnahmefällen denkbar, in denen die örtlichen Gegebenheiten diese gar nicht oder nur sehr erschwert zulassen, wie beispielsweise eine äußerst enge Altstadtbebauung, bei der der erforderliche Platz für eine Biotonne und deren Abfuhr nicht vorhanden ist. In dem Fall ist ein alternatives Sammelsystem zu definieren.

Mit Blick auf den § 7 Abs. 4 KrWG als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist zudem zu berücksichtigen, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz den betroffenen Entsorgungsträgern bereits einen angemessenen Anpassungszeitraum gewährt hat, indem die Geltung der Pflicht zur Getrenntsammlung von Bioabfällen bis zum 1. Januar 2015 hinausgeschoben und auch danach vielfach nicht umgesetzt wurde.

Ist eine getrennte Sammlung von Bioabfällen in bestimmten Stadteilen oder Regionen nicht möglich, wird hierdurch die Pflicht zur Getrenntsammlung in den übrigen Gebieten nicht berührt, sondern bleibt vollständig erhalten. Die Argumentation, dass die Aufstellung von weiteren Behältnissen im Holsystem unmöglich ist, kann nur dann zu einer technischen Unmöglichkeit der Getrenntsammlung im Holsystem führen, wenn dies flächendeckend der Fall ist.

Für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit reicht es nicht aus, dass die Getrenntsammlung Mehrkosten verursacht, denn diese hat der Gesetzgeber bereits durch den Verweis auf §7 Abs. 4 KrWG antizipiert. Vielmehr müssen die Mehrkosten für die getrennte Sammlung „außer Verhältnis“ zu den Kosten für eine gemeinsame Erfassung stehen. Für diese Frage kommt es nicht auf einen bloßen Kostenvergleich zwischen den beiden Verwertungsvarianten an. Entscheidend ist vielmehr die Kostensteigerung im Hinblick auf die Gesamtkostenbelastung des konkret betroffen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Zu betrachten ist insoweit nicht nur der Teilbereich der Erfassung und Verwertung von Haushaltsabfällen, sondern das gesamte Spektrum der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 Abs. 1 KrWG.

Zu beachten ist dabei, dass es auf die Gebührenbelastung für die gesamte Entsorgungsleistung ankommt. Insoweit ist zu untersuchen, ob die Gebührenhöhe unangemessen wäre, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung auf die Gebührenschuldner umgelegt würden. Maßstab ist damit nicht die Gebührensteigerung, sondern die Frage, ob die neue Gebühr, das heißt das neue Gebührenniveau, insgesamt unverhältnismäßig wäre. Ansonsten würden Gebiete mit schlechten Entsorgungsstrukturen aber niedrigen Abfallgebühren unangemessen bevorteilt. In Gebieten, in denen bislang noch gar keine getrennte Sammlung von Bioabfällen erfolgt, kann es daher auch zu deutlichen Gebührensteigerungen kommen, ohne dass dies automatisch als wirtschaftlich unzumutbar anzusehen ist. Maßgeblich ist, ob die fiktive neue Gebühr zu einer gebührenrechtlichen Überforderung der privaten Haushalte führen würde.

Dadurch, dass der Gesetzgeber für einige Stoffströme wie Papier, Kunststoff, Glas und Metall (vgl. § 14 Abs. 1 KrWG), aber eben auch für Bioabfälle nach § 11 Abs. 1 KrWG eine Getrenntsammlungspflicht festgelegt hat, hat er, in Übereinstimmung mit Art. 22 AbfRRL, eine umwelt- und ressourcenschutzpolitische Vorfestlegung zugunsten der stofflichen Verwertungsverfahren für alle Abfallfraktionen gegenüber der thermischen Verwertung getroffen.

Karl A. Hardenacke

Fraktionsvorsitzender
Bündnis 90/Die Grünen
Meinerzhagen

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