Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meinerzhagen beauftragt die Verwaltung, eine Satzung zu erarbeiten, die die Gestaltung der Vorgärten für das gesamte Stadtgebiet regelt.
Begründung:
Vorgärten trennen den öffentlichen vom privaten Raum und geben Straßen und Gebäuden ein Gesicht. Zurzeit ist eine „Versteinerung“ der Vorgärten zu beobachten, bei der keine Pflanzen mehr vorgesehen sind. Und wenn, werden diese nur symbolhaft inszeniert. Gleichermaßen ist eine zunehmende Versiegelung zu beobachten. Begrünte Vorgärten können aber grüne Oasen in unserer Stadt sein, die Mensch und Tier eine besondere Lebensqualität bieten und zum Artenschutz beitragen. Außerdem helfen begrünte Vorgärten, die Stadtluft zu verbessern, das Aufheizen zu verhindern und die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu dämpfen. Gut durchwurzelte Böden reduzieren das Überschwemmungsrisiko bei Starkregen und speichern schädliche Treibhausgase, die den Klimawandel verursachen. Durch Versickerung von Oberflächenwasser kann das Kanalsystem entlastet werden.
Anwendungsbereich:
Die Satzung soll für die Gestaltung und Bepflanzung der Vorgärten in geschlossenen Ortschaften und Innenbereichen für das gesamte Stadtgebiet gelten, auch in Ergänzung zu Bebauungsplänen.
Grundsatz:
Die Vorgärten der bebauten Grundstücke sollen über die gesamte Grundstücksbreite in einer Tiefe von 5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie bzw. Straßengrenze gärtnerisch angelegt und unterhalten werden, soweit sie nicht für Zugänge, Zufahrten, Mülltonnenstandplätze, Fahrradabstellplätze und dergleichen benötigt werden. Befestigte Flächen sollen in ihrer Ausdehnung auf das für eine übliche Benutzung angemessene Maß beschränkt sein. Die Nutzung von Vorgartenflächen zu Arbeits- und Lagerzwecken soll unzulässig sein. Befestigte Flächen sollen zugelassen werden können, wenn mindestens 50% des Vorgartens begrünt werden.
Anwendung auf bestehende Vorgärten:
In der Vergangenheit gestaltete Vorgärten unterliegen bereits den § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 2 der BauO NRW, die eine Aussage zur Gestaltung macht und zur Begrünung der unbebauten Flächen verpflichtet, so dass die in der Vergangenheit errichteten Schottervorgärten und Versiegelungen im Prinzip rechtswidrig sind. Bei grober Abweichung von der Satzung (50%-Regelung) soll die Verwaltung beratend tätig werden um den Grundstückseigentümer von der Sinnhaftigkeit eines Rückbaus zu überzeugen. Die Vorschriften der Satzung sollen ohne Einschränkung angewendet werden, wenn eine komplette Erneuerung des Vorgartens durchgeführt wird.
Die Planungspartnerschaft zur ökologischen Vorgartengestaltung soll dabei in Vordergrund stehen.
Feuerwehraufstell- und Bewegungsflächen:
Die Zu-und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sollen die nach den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr, in der jeweils gültigen Fassung, vorgeschriebenen Mindestmaße nicht überschreiten und nach Möglichkeit versickerungsfähig ausgeführt werden.
Planungspartnerschaft, Pflichten:
Die Verwaltung soll als Planungspartner fungieren und Broschüren und Informationsmaterial zur ökologischen Vorgartengestaltung bereithalten sowie bei Bedarf Kontakte zu geeigneten Garten- und Landschaftsbaubetrieben vermitteln.
Die erforderlichen Nachweise und Pläne sollen, z.B. im Zuge eines Bauantragsverfahrens oder bei Umnutzung zu Wohnzwecken vorgelegt werden.
Zuwiderhandlungen sollen als ordnungswidrig im Sinne des § 86 der Landesbauordnung geahndet werden.
Karl A. Hardenacke Rolf Puschkarsky Raimo Benger
Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender
Bündnis 90/Die Grünen SPD-Meinerzhagen UWG-Meinerzhagen
Meinerzhagen
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